
AGBs
METALLBAU LÖFFLER
Adalbert Stifter Gasse 5, 2353 Guntramsdorf
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung und Allgemeines
1.1. Diese Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) sind
grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen
konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften
mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht
zwingenden Bestimmungen widersprechen.
1.2. Die Anwendung dieser AGB wird für sämtliche
Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und
Auftragnehmer, so etwa für das erste Rechtsgeschäft und
für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte
ausdrücklich vereinbart.
1.3. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der
Auftraggeber haben keine Gültigkeit und werden diesen hiermit
ausdrücklich widersprochen. Der Auftragnehmer erklärt
ausdrücklich nur aufgrund seiner AGB kontrahieren zu wollen.
Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber
schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit, als
sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende
Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
1.4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder zu diesen
AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von
diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich
abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden
nicht bestehen.
1.5. Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten sie
nur insoweit, als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht
widersprechen. Ö-Normen
sind sohin diesen AGB nachrangig.
1.6. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des
Österreichischen Rechts. Die Geltung des UN-Kaufrechtes wird
ausgeschlossen. Vertragssprache ist Deutsch.
1.7. Angebote, Kostenvoranschläge und Leistungsverzeichnisse
des Auftragnehmers gehen davon aus, dass die vom
Auftraggeber beigestellten Gewerke für die Leistungsausführung
geeignet sind. Stellt sich, auch nach Beginn der Arbeiten heraus,
dass das Gewerk nicht geeignet oder mangelhaft war, so hat der
Auftraggeber den dadurch notwendigen Mehraufwand als
zusätzliches Entgelt zu tragen.
2. Kostenvoranschlag
2.1. Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt; die
Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den
Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages.
2.2. Kostenschätzungen und Kostenvoranschläge des
Auftragnehmers sind unverbindlich; eine Gewähr für die
Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.
2.3. Kostenvoranschläge sind im Hinblick auf den mit der
Erstellung verbundenen Arbeits-, Sach- und Reiseaufwand
entgeltlich. Bei Erteilung eines Auftrages werden die für den
Kostenvoranschlag bezahlten Kosten als Entgelt gutgeschrieben.
3. Angebote
3.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend/unverbindlich
und werden nur schriftlich erteilt. Die Annahme eines vom
Auftragnehmer erstellten Anbotes ist - sofern nichts
Abweichendes vereinbart wurde - nur hinsichtlich der gesamten
angebotenen Leistung möglich.
3.2. Angebote oder Bestellungen des Auftraggebers nimmt der
Auftragnehmer durch schriftliche Auftragsbestätigung, durch
Lieferung oder durch Erbringung der Leistung an.
4. Leistungsausführung und -umfang
4.1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer
erst dann verpflichtet, sobald alle technischen und
vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der
Auftraggeber die baulichen, technischen und rechtlichen
Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat und eine
allenfalls vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Mit Erfüllung
dieser Voraussetzungen beginnt die Leistungsfrist.
4.2. Leistungen, die nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis
oder in sonstigen vom Auftragnehmer gezeichneten
Vertragsunterlagen enthalten sind, sind nicht geschuldet.
4.3. Erfolgt die Ausführung der Leistungen aufgrund von vom
Auftraggeber übergebenen Pläne, Grundrisse und Skizzen oder
Anweisungen garantiert dieser dem Auftragnehmer die
Richtigkeit der beigestellten Unterlagen und Angaben. Eine
Prüfpflicht des Auftragnehmers hinsichtlich dieser Unterlagen
und Angaben besteht nicht. Sollte der Auftraggeber eine
Überprüfung der von ihm beigestellten Gewerke oder Unterlagen
wünschen, so ist eine solche ausdrücklich zu vereinbaren und
schuldet der Auftraggeber hiefür ein angemessenes Entgelt.
4.4. Für allfällige zur Durchführung des Auftrages notwendigen
behördlichen Bewilligungen hat der Auftraggeber auf eigenen
Kosten zu sorgen.
4.5. Der Auftraggeber stellt kostenlos für die Zeit der
Leistungsausführung dem Auftragnehmer Energie, Wasser und
versperrbare Räume für den Aufenthalt von Arbeitern sowie die
Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung und
trägt die Gefahr für angelieferte Materialien und Werkzeuge.
4.6. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial
durch den Auftragnehmer ist gesondert angemessen zu
vergüten, soweit hiefür nicht eigene Positionen im
Leistungsverzeichnis enthalten sind.
4.7. Beschränkungen des Leistungsumfanges
(Leistungsbeschreibung):
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht keine Gewähr
und ist mit einer sehr beschränkten und nur mit einer den
Umständen entsprechenden Haltbarkeit zu rechnen. Bei
eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in
den Farbnuancen nicht ausgeschlossen. Die Haltbarkeit von
Schlössern, Antrieben, Schließeinrichtungen und dgl. richtet sich
nach dem jeweiligen Stand der Technik. Schutzanstriche halten
drei Monate.
5. Leistungsfristen und -termine
5.1. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die
Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht
durch Umstände, die der Sphäre des Auftragnehmers
zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen
angemessen verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine
entsprechend hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei
Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten
Leistungen.
5.2. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind
vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerungen
bewirkenden Umstände seiner Sphäre zuzurechnen sind.
5.3. Der Auftragnehmer hat die Leistungen innerhalb
angemessener Frist zu erbringen. Ein Fertigstellungstermin ist
nur dann verbindlich, wenn ein solcher ausdrücklich und
schriftlich vereinbart wurde.
5.4. Unterbleibt, außer im Falle eines berechtigten Rücktrittes
vom Vertrag durch den Auftraggeber, über Wunsch des
Auftraggebers die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz
oder zum Teil, sind dem Auftragnehmer alle ihm dadurch
entstehenden Nachteile einschließlich entgangenen Gewinnes
zu vergüten.
5.5. Wir haften bei verspäteter Lieferung für keinerlei Schäden,
die der Auftraggeber möglicherweise geltend machen könnte, es
sei denn, diese Schäden seien durch unser vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Verhalten verschuldet worden.
6. Entgelt/Preise
6.1. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder
werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im
Auftrag enthalten waren, so kann der Auftragnehmer jenes
Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder dem
angemessenen Entgelt entspricht. Pauschalpreisvereinbarungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung
als solche und der Schriftlichkeit.
6.2. Alle genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der
Kalkulationssituation im Zeitpunkt der Angebotsstellung und sind
jedenfalls ein Monat ab Abschluss des Vertrages gültig. Wenn
sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden
Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoffpreise, Energie- oder
Transportkosten, der Wechselkurs oder Personalkosten nach
Abschluss des Vertrages ändern, erhöht oder ermäßigt sich das
vereinbarte Entgelt oder der vereinbarten Kaufpreis
entsprechend.
6.3. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich exklusive der
jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.4. Die Preise gelten ab unserem Werk oder Lager,
ausschließlich Verpackung und Fracht.
6.5. Falls während der Ausführung eines Auftrages Ereignisse
eintreten, welche die Erfüllung des Auftrages zu den vereinbarten
Bedingungen unmöglich machen oder eine uns nicht zumutbare
Erhöhung der Gestehungskosten nach sich ziehen, steht es uns
frei, von der Lieferung zurückzutreten, falls der Auftraggeber den
neuen Preisen oder Änderungen der Bedingungen nicht
zustimmt. Bei Rücktritt ist der Auftraggeber verpflichtet, die über
seinen Auftrag fertig gestellten oder noch in Fertigung
befindlichen Waren zu den bisher geltenden Preisen
abzunehmen.
6.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Maßgabe des
Leistungsfortschrittes Teilzahlungen zu begehren und/oder
Material im voraus in Rechnung zu stellen. Insbesondere ist der
Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung in der Höhe der Hälfte
des vereinbarten Entgeltes nach Auftragserteilung in Rechnung
zu stellen.
6.7. Eine Zahlung hat spesen- und abzugsfrei zu erfolgen.
6.8. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber die durch den
Zahlungsverzug entstandenen zweckmäßigen und notwendigen
Kosten, wie etwa Aufwändungen für Mahnungen,
Inkassoversuche, Lagerkosten, allfällige gerichtliche oder
außergerichtliche Rechtsanwaltskosten und Verzugszinsen in
der Höhe von 6% über dem Diskontsatz der Österreichischen
Nationalbank, mindestens jedoch 12% jährlich, dem
Auftragnehmer zu ersetzen.
6.9. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit
Gegenforderungen oder mit behaupteten
Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung
rechtskräftig festgestellt wurde oder diese vom Auftragnehmer
ausdrücklich anerkannt wurde.
6.10. Ist der Auftraggeber mit einer aus dem Vertragsverhältnis
oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber dem
Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftragnehmer unbeschadet
sonstiger Rechte berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur
Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine
angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu
nehmen, sämtliche offenen Forderungen aus allen
Vertragsbeziehungen fällig zu stellen und allenfalls ausgelieferte
Sachen wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von
seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag ist
durch diese Handlungen nur zu erblicken, wenn dieser durch
den Auftragnehmer ausdrücklich erklärt wurde.
7. Verrechnung
7.1. Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge
zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen und
ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen Profilen,
Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen-, Balkon- und
Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl. Bei Verrechnung eines
Flächenmaßes wird stets das größte, die ausgeführte Fläche
umschreibende Rechteck zugrunde gelegt. Die Verrechnung
nach Masse erfolgt durch Wägung. Ist eine Wägung nicht
möglich, ist das Handelsgewicht maßgeblich. Für Formstahl und
Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind
je mm der Materialdicke 8,0 kp/m² anzusetzen; die Walztoleranz
ist jeweils enthalten. Den so ermittelten Massen werden bei
geschraubten, geschweißten und genieteten Konstruktionen für
die verwendeten Verbindungsmittel zwei Prozent zugeschlagen;
der Zuschlag für verzinkte Bauteile oder Konstruktionen beträgt
fünf Prozent.
8. Eigentumsvorbehalt und Schutzrechte
8.1. Alle gelieferten und montierten Teile bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
8.2. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch allfällige zur
Herstellung übergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen,
Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte
Dritter eingegriffen wird. Bei allfälliger Verletzung von
Schutzrechten hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad-
und klaglos.
8.3. Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne, Skizzen und
sonstige technische Unterlagen des Auftragnehmers bleiben
ebenso wie Abbildungen und dergleichen dessen geistiges
Eigentum und genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht
ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung, Verbreitung,
Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist
unzulässig.
9. Übergabe und Übernahme
9.1. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vom
beabsichtigten Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen;
sollte der Auftraggeber den beabsichtigten Übergabetermin nicht
wahrnehmen oder die Übergabe unberechtigt verweigern, ist die
Übergabe als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt
anzusehen.
10. Lieferung und Versand
10.1. Die Lieferung gilt als durchgeführt, wenn die
Liefergegenstände bei uns im Werk versandbereit sind und die
Versandbereitschaft dem Auftraggeber bekannt gegeben ist.
Verladung und Versand der Liefergegenstände erfolgt auf
Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn frachtfreie
Lieferung und beliebige Versandart vereinbart sind. Für sämtliche
Beschädigungen auf dem Transportweg obliegt die Reklamation
gegenüber dem Beförderer.
11. Gewährleistung
11.1. Die Gewährleistung erfolgt primär durch Behebung der
nachgewiesenen Mängel innerhalb angemessener Frist. Ist eine
Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen
Kosten verbunden, so ist nach Wahl des Auftragnehmers
angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise
eine gleiche Sache nachzuliefern.
11.2. Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab
Übergabe der Sache/des Werkes das Vorliegen eines Mangels
im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen. Die
Beweislastumkehr des § 924 ABGB wird daher ausgeschlossen.
11.3. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die
vom Mangel betroffenen Teile von Dritten oder vom
Auftraggeber selbst geändert, ergänzt oder instand gesetzt
worden sind, ausgenommen bei Verzug des Auftragnehmers in
Erfüllung der Gewährleistung.
11.4. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind - bei
sonstigem Verlust der Gewährleistungs- und
Schadenersatzansprüche - unverzüglich unter möglichst genauer
Beschreibung des Mangels schriftlich bekannt zu geben.
Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen
und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Nach
Durchführung einer vereinbarten Abnahme/Übernahme ist die
Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren,
ausgeschlossen.
11.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, sofern nichts
anderes schriftlich vereinbart ist.
12. Schadenersatz
12.1. Der Auftragnehmer haftet bei Schäden an allen ihm vom
Auftraggeber zur Bearbeitung übergebenen Sachen nur für
verschuldete Beschädigungen.
12.2. Der Auftragnehmer haftet nur für solche Schäden, die grob
fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt wurden, sofern es sich nicht
um Personenschäden oder um Schäden an Sachen handelt, die
er zur Bearbeitung übernommen hat. Die Haftung für Folge- und
Verzugsschäden ist jedenfalls ausgeschlossen. Das Vorliegen
von grober Fahrlässigkeit hat, der Geschädigte zu beweisen.
12.3. Schadenersatzforderungen verjähren binnen sechs
Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
12.4. Regressansprüche gegen den Auftragnehmer, die sich aus
der Haftung nach dem PHG ergeben, sind ausgeschlossen.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort der
Niederlassung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtstand des
Auftraggebers zu klagen.
14. Salvatorische Klausel
14.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise
unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser
AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die
unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung
jenen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: 04/09